S a t z u n g
Fußballverein Obereichstätt e.V 1946
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
"Fußballverein Obereichstätt e.V.1946".
Er hat seinen Sitz in Obereichstätt.
(2) Der Verein wurde am 01.05.1946
gegründet und ist unter der Nummer VR 294 in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Die Vereinsfarben sind weinrot/schwarz.
(4) Das Geschäftsjahr geht vom 01.07. eines
Jahres bis zum 30.06 des darauf folgenden Jahres.
(5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen
Landes-Sportverbandes e.V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum
Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen
Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die
Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse
werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit
zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den
betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks
sieht der Verein insbesondere in der
-Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und
Spielbetriebes,
-Durchführung von Versammlungen, Vorträgen,
Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
-sachgemäße Ausbildung und Einsatz von
Übungsleitern.
(2) Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1)
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können
Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen
Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG
-ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über
eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches
gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist
ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die
Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der
Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,
hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die
Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §
670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto,
Telefon usw.
(7) Der Anspruch auf
Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden.
(8) Vom Vereinsausschuss
können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über
die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(9) Weitere Einzelheiten
regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und
geändert wird.“
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins
kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die
Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der
gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag
abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch
entscheidet abschließend der Vereinssausschuss.
(4) Die Übertragung des
Stimmrechtes ist nicht möglich.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der dem Vorstand
gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den
Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße
gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner
Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen
ist. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den
Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach
Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese
entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer
nächsten Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des
vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft
durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Eine
gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Entscheidung des
Vereinsausschusses/der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen durch
eingeschriebenen Brief oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den
Beschluss des Vereinsausschusses binnen eines Monats gerichtlich anfechten.
Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn
es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen
Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Die Wiederaufnahme
eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den
Ausschluss entschieden hat.
(5) Ein Mitglied kann nach
vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen
durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,-
und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an
sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände,
welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des
Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
(6) Alle Beschlüsse sind
dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
(7) Bei Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch
ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat
einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus am 1.Quartal eines Jahres
zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das
unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet
oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein
Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(2) Die Höhe des
Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit.
Für Kinder, Schüler, Jugendliche und
Studenten kann ein geringerer Beitrag festgesetzt werden.
Wehrpflichtigen kann für die Dauer der
Wehrpflicht der Beitrag erlassen werden.
Die Mitgliederversammlung kann einen
Familienbeitrag beschließen.
(3) Bei einem begründeten
Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form
einer Geldleistung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese darf
das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung
entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• der Vereinsausschuss
• die Mitgliederversammlung
•
die besonderen Ausschüsse, die nach Bedarf vom Vorstand
mit einfacher Mehrheit zu bestimmen sind.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus
dem
• 1. Vorsitzenden
• Mindestens einem
stellvertretenden Vorsitzenden
• Schatzmeister
• Schriftführer
(2) Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln vertretungsberechtigt (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch
den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur
Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode
aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues
Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Kann durch die Mitgliederversammlung kein
rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand
die Aufgabe,
dies umgehend dem zuständigen Registergericht
sowie dem
Bayerischen Landes-Sportverband und den
betroffenen
Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene
Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein
Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im
Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten
Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein
weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins. Der Vorstand bedarf zum Abschluss von Rechtsgeschäften
jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 10.000,00 für den
Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als
€ 10.000,00 der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss. Bei Erwerb und
Veräußerung von Grundbesitz ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung
notwendig. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit
Geschäftsverteilung.
(7) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(8) Die Abgeltung des
Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.
§ 10 Vereinausschuss
(1)
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
• den Mitgliedern des
Vorstandes,
•
mindestens 2 Beisitzern,
•
den Ehrenmitgliedern,
•
dem Gesamtjugendleiter
• dem/r Vertreter/in der
Frauen
·
den
Jugendleitern
• dem Betreuer der Homepage
Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden
mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes, der Ehrenmitglieder, dem
Gesamtjugendleiter, den Jugendleitern und dem Betreuer der Homepage von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Alle Mitglieder des Vorstandes (siehe §9)
sind auch Mitglieder des Vereinsausschusses.
Die Ehrenmitglieder werden nach Vorschlag des
Vereinsausschusses bestimmt. (siehe Ehrenordnung)
Der Gesamtjugendleiter wird von der
Vereinsjugend bzw. der Mitgliederversammlung (siehe $14) gewählt.
Die Jugendleiter und der Betreuer der
Homepage wird vom Vereinsvorstand bestimmt.
(2) Der Vereinsausschuss
tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein
Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1.
Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied
einberufen und geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss
berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch
Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben
übertragen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim
Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu
allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
durch den Vorstand. Gleichzeitig ist die Tagesordnung bekannt zu geben, in der
die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu
bezeichnen sind. Die Einberufung erfolgt durch
Aushang am schwarzen Brett der Gemeinde am Dorfanger.
Soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die
Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die
Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienen
Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden. Stimmberechtigt sind
Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wählbar ist jedes Mitglied
mit dem vollendetem 18. Lebensjahr.
(4) Die Art der Abstimmung
wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist
erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.
(5) Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des
Vorstandes
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und
Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der
Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d) Beschlussfassung über das
Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Auflösung
von Abteilungen
f) weitere Aufgaben, soweit sich
diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung
sind.
g) Beschluss über die Ableistung von
Arbeitsstunden. Ersatzweise kann ein von der Mitgliederversammlung
festzusetzender Geldbetrag geleistet werden. Die Mitgliederversammlung kann
einzelne Gruppen (z.B. Minderjährige) von der Ableistung der Arbeitsstunden und
von der Zahlung des Geldbetrages befreien.
(6) Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen
von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen
und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in
der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind
möglich.
(3) Art und Umfang der
Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der
Finanzordnung geregelt.
§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein
betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinvorstandes rechtlich
unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe
der Beschlüsse des Vereinsvorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen
Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im
Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der
Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins
für die Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungen können
kein eigenes Vermögen bilden.
§ 14 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereines
führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den
Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.
(2) Der Vorsitzende der
Vereinsjugendleitung, der zugleich Gesamtjugendleiter und Mitglied im
Vereinsausschuss ist, wird von der Jugendversammlung gewählt. Soweit eine solche
Wahl nicht stattfindet, ist von der Mitgliederversammlung ein Gesamtjugendleiter
zu wählen, der dann im Vereinsausschuss ist.
(3) Das Nähere regelt die
Jugendordnung.
§ 15 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer
vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In
dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist
innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf
ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In
der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder drei
Liquidatoren, die dann die
laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt
zu gleichen Teilen an die eingeschriebenen Obereichstätter Vereine oder für den
Fall dessen Ablehnung an die Gemeinde Dollnstein mit der Maßgabe, es wiederum
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu
verwenden.
§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung am 05. Juli 2009 in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Die Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Anhang
Änderungen:
1) In der
Mitgliederversammlung am Samstag, 3. Juli 2010, wurden die Änderungen des
§ 10 beschlossen.
Version alt (Stand Juli
2009) des § 10 Vereinausschuss
(1)
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
• den Mitgliedern des
Vorstandes,
• den Abteilungsleitern,
•
mindestens 2 Beisitzern,
•
den Ehrenmitgliedern,
•
den Jugendleitern
• dem Jugendvertreter
• dem/r Vertreter/in der
Frauen
• dem Betreuer der Homepage
Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden
mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes, der Ehrenmitglieder, dem
Jugendvertreter und dem Betreuer der Homepage von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(2) Der Vereinsausschuss
tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein
Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1.
Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied
einberufen und geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss
berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch
Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben
übertragen.
|